Das Ärgernis der Woche wie immer von unserem Dr. Motz. Heute muss die GEZ dran glauben…„Schwarz hören oder sehen, kommt teuer zu stehen.“ Mit diesem Spruch haben wir schon in unserer Kindheit eingetrichtert bekommen, was zu unseren vordersten Pflichten gehört: Nämlich das Entrichten monatlicher Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (GEZ).
Waren damals noch ausschließlich Radios und Fernsehgeräte meldepflichtig, so hat sich dies mittlerweile grundlegend geändert. Selbst jedes Handy mit UKW-Empfang oder WLAN-Anschluss ist gebührenpflichtig, internetfähige PCs sind es sowieso. Beide fallen unter den Sammelbegriff: „Neuartiges Rundfunkgerät“.
Im Prinzip war das mit der Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen ursprünglich einmal gar keine schlechte Idee, schließlich sind diese im Gegenzug eine Informationspflicht eingegangen. Heute allerdings muss man sich fragen, ob letztere noch erfüllt wird. Gestaltung und Inhalte der Programme unterscheiden sich kaum noch denen der so genannten „Privaten“, die sich selbst zu finanzieren haben. Aber das ist ein ganz anderes Problem.
Fragwürdiger ist, mit welchem Recht in nichtehelicher Gemeinschaft lebende Partner bei der Gebührenpflicht anders behandelt werden als Ehegatten. Schauen die mehr fern oder hören anders Radio? Um mir hierauf eine Antwort geben zu lassen, habe ich versucht, mit der GEZ telefonisch in Kontakt zu treten. Da gibt es aber schon das nächste Problem. Bei der Wahl der auf dem GEZ-Anschreiben vermerkten Telefonnummer ertönt lediglich der freundliche Hinweise: Die gewählte Rufnummer ist nicht vergeben. Die gleiche Ansage übrigens, die auch erfolgt, wenn die auf der Homepage der GEZ angegebene, davon abweichende Nummer angewählt wird. Ich könnte natürlich auch eine E-Mail hinschicken und hoffen, – falls die Adresse stimmen sollte – eines Tages eine Antwort zu erhalten. Aber was mache ich, wenn ich gar keinen (gebührenpflichtigen) PC habe? Da halte ich mich doch lieber an die dringende Empfehlung des Verbraucherschutzes, auf fragwürdige Anschreiben mit nachweislich falschen Telefonnummern gar nicht zu reagieren und sie am besten ungelesen wegzuwerfen.